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Gesellschaft in Luxemburg ändern: Überblick

Veröffentlicht am 10. Oktober 2026 · Aktualisiert am 10. Oktober 2026

Kurz gesagt

Änderungen an einer Gesellschaft in Luxemburg betreffen ihre Geschäftsführer, ihren Gesellschaftssitz oder ihre Satzung. Sie erfordern einen Beschluss des zuständigen Organs, die Hinterlegung im Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) binnen eines Monats und die Veröffentlichung im RESA. Ändert sich die Satzung, ist bei einer SARL oder SA grundsätzlich eine notarielle Urkunde nötig.

Ihre Gesellschaft ändern lassen

Beschluss verfasst, Notar bei Bedarf koordiniert, Hinterlegungen im RCS und RBE begleitet.

Häufige Fragen

Erfordert jede Änderung einer Gesellschaft in Luxemburg einen Notar?

Nein. Die Bestellung eines Geschäftsführers oder eine Sitzverlegung, die die Satzung erlaubt, erfolgt durch privatschriftlichen Beschluss. Eine Änderung der Satzung einer SARL oder SA, etwa von Name, Gegenstand oder Kapital, geschieht grundsätzlich durch notarielle Urkunde. Nur bei Satzungsänderungen ist der Notar also nötig.

Welche Frist gilt für die Anmeldung einer Änderung im RCS?

Die Hinterlegung muss binnen eines Monats nach dem Ereignis erfolgen. Dritten gegenüber wirkt die Änderung erst ab ihrer Veröffentlichung im RESA. Ändert sich die Satzung, wird die koordinierte Fassung ebenfalls spätestens einen Monat nach der Unterzeichnung hinterlegt. Rechnen Sie die Frist daher ab dem Ereignis.

Muss auch das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (RBE) aktualisiert werden?

Nur wenn die Änderung die wirtschaftlichen Eigentümer oder deren Daten berührt, etwa bei einem Neueintritt ins Kapital oder einem Kontrollwechsel. Die Aktualisierung erfolgt binnen eines Monats online beim LBR. Eine bloße Adressänderung des Sitzes oder ein Wechsel eines nicht wirtschaftlich berechtigten Geschäftsführers macht sie nicht erforderlich.

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